Paashaus

EDV & Netzwerktechnik • Fachkraft für Datenschutz

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Datenschutzbeauftragter

Der Datenschutz und dessen Kontrolle ist ein komplexes und ernstzunehmendes Thema. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schreibt unter bestimmten Voraussetzungen die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten vor. Dieser kann als interner (Mitarbeiter) oder als externer (Dienstleister) für das Unternehmen tätig werden.

Durch die DEKRA geprüfte und zertifizierte Fachkraft für Datenschutz

Paashaus bietet Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter die geforderten Leistungen nach BDSG. Paashaus ist eine durch die DEKRA zertifizierte Fachkraft für Datenschutz.

Auszug aus der Wikipedia

Ein Datenschutzbeauftragter muss bestellt werden, wenn personenbezogene Daten (z. B. Arbeitnehmerdaten in der Personalabteilung, Kunden- und Interessentendaten) automatisiert verarbeitet werden:

  • in allen öffentlichen Stellen (beispielsweise Behörden) und
  • in nicht-öffentlichen Stellen (beispielsweise Unternehmen, Vereine), wenn mindestens 10 Personen (§ 4 f Abs. 1 S. 1 u. 4 BDSG) mit der Verarbeitung dieser Daten beschäftigt sind oder Zugriff auf diese Daten haben. Diese Grenze entfällt, wenn ein bestimmtes Risko vermutet wird, welches eine sofortige Bestellung erforderlich macht oder Verfahren eingesetzt werden, die der Vorabkontrolle unterliegen (§ 4 d Abs. 5 BDSG, § 3 Abs. 9 BDSG, § 4 e BDSG)., oder wenn sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig verarbeitet, um diese an dritte Personen weiterzugeben (z. B. Adressdatenhandel). Weiter entfällt diese Grenze auch wenn eine Volle Automatisierung der Erfassung beispielsweise für Statistik (z. B. Markt- und Meinungsforschung) oder Forschungszwecke eingesetzt wird.

Bei einer nicht automatisierten Datenverarbeitung greift die Vorschrift erst ab 20 Personen (§ 4 f Abs. 1 S. 1 u. 3 BDSG). Hierbei werden Teilzeitkräfte voll berücksichtigt, der Gesetzgeber spricht auch bewußt nicht von Beschäftigten, sondern von Personen, insbesondere um die Gefahr zu vermeiden, dass Betriebe nur noch mit Selbständigen und freiberuflichen Mitarbeitern arbeiten, um so die Bestellungspflicht zu vermeiden.

Automatisiert ist eine Verarbeitung, wenn hierzu Datenverarbeitungsgeräte (PCs) verwendet werden. Erfolgt die Datenverarbeitung z.B. mittels Karteikarten, so ist sie nichtautomatisiert, sofern diese nicht zur späteren Verarbeitung in der EDV bestimmt sind und dahingehend geführt werden, dies wäre sonst eine Vorbereitung zur Datenverarbeitung.

Der Betrieb muss spätestens einen Monat nach Aufnahme seiner Tätigkeit einen Datenschutzbeauftragten bestellen (§ 4 Abs. 1 S. 2 BDSG). Bei Nichtbestellung oder verspäteter Bestellung kann ein Bußgeld bis 50.000 € für diesen Tatbestand erhoben werden § 43 Abs. 1 Nr. 2 BDSG.

Quelle der obigen Absätze: » Wikipedia.org

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Wissenswertes

Weiterführende Informationen erhalten Sie unter folgenden Links:

» Bundesdatenschutzgesetz

» Bundes- & Landesdatenschutz-beauftragter

» Leitbild des Datenschutz-beauftragten